Vermittelte Kunden, die in die Kurzarbeit geschickt wurden: Wann kann ich den AVGS abrechnen?
Ganz einfache Antwort: Der AVGS ist noch lange nicht verloren!
Fall 1: Der Kunde wurde zum 01.03.2020 (1. Arbeitstag) vermittelt.
Der Kunde wurde aufgrund von Corona am 01.04.2020 (wichtig: 100%!!!) in Kurzarbeit
geschickt. Am 01.07.2020 wurde er wieder z.B. zu 70% in Arbeit geholt.
Ab dem 15.07.2020 kann die Auszahlung des AVGS beantragt werden!
Heißt: Die Dauer der Kurzarbeit (zu 100%!) verlängert die Rahmenfrist von 6 Wochen/6 Monaten entsprechend.
Übrigens: 100% Kurzarbeit ist gleichzusetzen mit Krankengeld – in beiden Fällen ist der Kunde nicht sozialversicherungspflichtig beschäftig und die Rahmenfrist verlängert sich um diese Zeit!
Fall 2: Der Vermittelte wird a 01.04.2020 in 90%ige Kuzarbeit „geschickt“. Hier ist der Vermittelte sozialversicherungspflichtig beschäftigt (Sozialabgaben werden ja zu 10% vom AG geleistet), also kann man die Auszahlung des AVGS ab dem 15.04.2020 beantragen. Hier ändert sich also nichts!
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