Verband Privater Arbeitsvermittler

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen “Verband Privater Arbeitsvermittler (VPA)“.
    Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin unter der Nummer VR 33461 B beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen (im folgenden kurz “Verband” genannt) und trägt nach Eintragung den Zusatz „e.V.“. Der Verband vertritt die Interessen der Arbeits- und Personalvermittlungsbranche und der durch Mitgliedschaft dem Verband angeschlossenen privaten Arbeits- und Personalvermittler und verfolgt öffentliche und eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Der Verband ist selbstlos tätig.
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbandes

  1. Der Verband tritt für die Sicherung einer hohen Qualität in der Ausübung der Arbeitsvermittlung und aller anderen, damit im Zusammenhang stehenden, Tätigkeiten ein.
  2. Der Verband ist eine Interessenvertretung der privaten Arbeits- und Personalvermittler in allen Bereichen des politischen und öffentlichen Lebens und strebt eine gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit seiner Mitglieder an, um die Leistungen der Verbandsmitglieder insgesamt besser darzustellen und anzubieten sowie das Bild des Berufsstandes deutlich zu machen.
  3. Der Verband fördert die Ziele aller Mitglieder unvoreingenommen und ohne einzelne Mitglieder zu bevorzugen.
  4. Der Verband wird – auf der Basis der Satzung – zu Fragen der privaten Arbeits- und Personalvermittlung öffentlich Stellung nehmen.
  5. Der Verband hält Kontakte zur Bundes- und zu den Landesregierungen, zur Bundesagentur für Arbeit, den Jobcentern, dem Gesetzgeber, Arbeitgeberverbänden, Verwaltungen und weiteren Körperschaften.
  6. Der Verband kann gerichtlich und außergerichtlich tätig werden, soweit es um die
    Abwehr von Einflüssen geht, die den Berufsstand der privaten Arbeits- und Personalvermittler insgesamt sowie insbesondere die Interessen der Mitglieder betreffen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die eine nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Arbeitsvermittlung und/oder Personalvermittlung betreiben. Juristisch selbständige Niederlassungen müssen eine eigene Mitgliedschaft beantragen. Juristisch unselbständige Niederlassungen eines Mitgliedsunternehmens können eine eigene Mitgliedschaft beantragen.
  2. Als Mitglieder können weiterhin Personen und/oder Unternehmen aufgenommen werden, die sich in besonderer Weise mit den Zielen und Grundsätzen des Verbandes einverstanden erklären oder sich dem Zweck des Verbandes verpflichtet fühlen.
  3. Der/die Antragsteller/in richtet seinen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand und versichert durch schriftliche Erklärung, dass er/sie in keiner Weise zu einer verfassungsfeindlichen Organisation oder Gruppierung gehört oder ihr nahe steht.
  4. Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft sind weiterhin:
    • die Entrichtung der Aufnahmegebühr,
    • die Zahlung der festgesetzten Beiträge.
  5. Bis zur Aufnahmebestätigung und zum Eingang der kompletten Aufnahmegebühr befindet sich das neue Mitglied in einer schwebenden Mitgliedschaft.
  6. Über den Aufnahmeantrag entscheidet nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.
  7. Die Mitglieder sind berechtigt, für die Dauer ihrer Mitgliedschaft auf ihren Geschäfts-papieren und Geschäftsveröffentlichungen die Mitgliedschaft im Verband auszuweisen und das Verbandslogo zu verwenden.
  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten und die Ziele des Verbandes zu fördern.
  9. Die Mitgliedschaft im Verband schließt eine Mitgliedschaft in anderen Verbänden der privaten Arbeits- und Personalvermittlung nicht aus.

§ 4 Ehrenvorsitz

  1. Zum Ehrenvorsitzenden werden Mitglieder ernannt, die sich als Verbandsvorsitzende in besonderer Weise um den Verband verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder.
  3. Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.
  4. Ehrenvorsitzende haben Teilnahme- und Stimmrecht an den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen
  5. Ehrenvorsitzende sind befugt, den Verband als Vorstandsmitglied nach außen hin zu vertreten.
  6. Das Amt des Ehrenvorsitzenden ist zeitlich nicht befristet.

§ 5 Ehrenmitglieder

  1. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verband verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben ansonsten aber die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder, ausschließlich Stimmrecht.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verband wird beendet:
    • durch den Tod des Mitgliedes bzw. durch Erlöschen des Unternehmens.
    • durch Austritt. Ein Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und hat unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, beginnend mit dem Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand, zum Monatsende zu erfolgen.
    • durch Ausschluss über den Vorstand mit der Möglichkeit des Widerspruches innerhalb von 4 Wochen
    • durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung.

    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn insbesondere folgende Gründe vorliegen:

    • das Mitglied verstößt vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Satzung.
    • das Mitglied weigert sich, ordnungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen.
    • das Mitglied ist mit der Beitragszahlung mit mindestens 3 Monatsbeiträgen im Rück-stand oder hat innerhalb eines Zeitraumes von 1 Monat nach Fälligkeit die Aufnahmegebühr nicht entrichtet.
  2. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu übersenden. Macht das Mitglied von seinem Widerspruchsrecht keinen fristgemäßen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden auch alle Ämter. Scheidet ein solches Mitglied vorzeitig aus, kann für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Beschluss auf entsprechender Verbandsebene ein kommissarischer Vertreter bestellt oder ein Nachfolger benannt werden, der anstelle des ausgeschiedenen Mitgliedes bis zur nächsten Wahl oder Bestellung die Aufgaben und die Funktion des ausgeschiedenen Mitgliedes wahrnimmt.
  3. Mit dem Ausscheiden aus dem Verband gehen alle Ansprüche auf das Verbandsvermögen verloren.

§ 7 Beiträge

  1. Der Verband erhebt zur Finanzierung seiner Arbeit Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise der Vorstand beschließt und die in der Finanz- und Beitragsordnung festgelegt sind.
  2. Die Verwendung der Beiträge und Einnahmen des Verbandes regelt die Finanz- und Beitragsordnung.

§ 8 Organe des Verbandes

  1. Die Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. In den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder bzw. ihre Vertreter stimmberechtigt. Ehrenmitglieder haben nur beratende Funktion.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Sie verfasst die Verbandsbeschlüsse und bestimmt die Richtlinien für die Verbandsarbeit mit einfacher Mehrheit, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt:
    • die Wahl und die Entlastung des Vorstandes,
    • die Annahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    • die Annahme des Kassenberichtes,
    • Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden und durch Vollmacht vertretenen Mitglieder,
    • die Finanz- und Beitragsordnung,
    • die Erhebung sonstiger Umlagen zur Bestreitung der Verbandskosten,
    • die Auflösung des Verbandes mit 2/3 Mehrheit der eingeschriebenen Mitglieder,
    • den Beitritt zu anderen Verbänden,
    • die Behandlung von Anträgen,
    • die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern,
    • den Ausschluss von Mitgliedsunternehmen auf Antrag des Vorstandes.
  3. Eine Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Geschäftsjahr abzuhalten. Die schriftliche Einladung dazu erfolgt durch den Vorstand mindestens einen Monat vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfachen Brief oder E-Mail. Ein Mitglied kann sich nicht darauf berufen, die Einladung nicht erhalten zu haben. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.
  4. Satzungsänderungsvorschläge sind zur Entscheidung dem Vorstand vorzulegen.
  5. Auf Antrag mindestens der Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder oder eines Fünftels der Verbandsmitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung kann die Einladungsfrist auf 14 Tage verkürzt werden.
  6. Abstimmungen zu Beschlussanträgen erfolgen offen. Auf Antrag kann die Versammlung mehrheitlich geheime Abstimmungen beschließen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung,
  7. Die Mitglieder des Vorstands werden wahlweise im Block oder einzeln gewählt, wobei die einfache Stimmenmehrheit über die Wahl entscheidet. Bei Stimmengleichheit werden bis zur Entscheidung weitere Wahlgänge durchgeführt.
  8. Die gewählten Vorstandsmitglieder bestimmen intern in einer konstituierenden Sitzung die zu vergebenden Funktionen.
  9. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über die Annahme oder Ablehnung der Beschlussvorlage. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Ein Mitglied kann durch schriftliche Vollmacht einem anderen Mitglied oder einem Vertreter seiner Wahl sein Stimmrecht übertragen (Bevollmächtigung). Ein Bevollmächtigter darf neben seiner eigenen Stimme als Vertreter für maximal 4 weitere stimmberechtigte Mitglieder fungieren. Die Vollmacht ist nicht übertragbar. Die schriftliche Vollmacht ist beim Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung anzuzeigen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
    wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von zwei Vorstandsmitgliedern und von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
  11. Die schriftliche Zustimmung von über 50% aller eingeschriebenen Mitglieder des Verbandes zu einem Antrag des Vorstands ist einem Beschluss der Mitgliederversammlung gleichzustellen.

§ 10 Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    • Vorsitzende/r
    • stellvertretende/r Vorsitzende/r
    • Schatzmeister/in
  2. Der Vorstand kann um weitere Mitglieder erweitert werden.
  3. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n und den/die stellvertretenden Vorsitzende/n vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Jedes Mitglied des Vorstandes hat bei Wahrnehmung von Aufgaben und Pflichten für den Verband Anspruch auf Aufwandsentschädigung entsprechend der Finanz- und Beitragsordnung. Gleiches gilt für durch den Vorstand beauftragte Mitglieder.
  4. Der Vorstand tritt auf Einladung der/des Vorstandvorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden nach einem festzulegenden Termin- und Arbeitsplan mindestens einmal pro Quartal zusammen.
  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit nicht durch die Satzung anderes bestimmt ist (siehe § 10). Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
    • die Ausführung der Verbandsbeschlüsse,
    • die Verwaltung des Verbandsvermögens,
    • die Einberufung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen,
    • die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
    • die Entsendung von Vertretern und Verbandssprechern,
    • die Führung politischer Gespräche auf Bundes- und Landesebene,
    • die Organisation der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Verbandes,
    • die Erstellung des Jahresberichtes,
    • die Aufstellung des Haushaltsplanes und das Treffen von Finanzentscheidungen,
    • die Überwachung der Finanz- und Beitragsordnung,
    • die Vertretung des Verbandes in der Öffentlichkeit,
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch einfache Mehrheit. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Die Vorstandssitzung wird durch die/den Vorsitzen-de/n oder durch die/den stellvertretenden/e Vorsitzende/n geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.
  7. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre; nach Ablauf dieser Frist endet die Amtszeit mit der Neuwahl. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Kommissionen, Arbeitskreise und Projektgruppen des Verbandes

  1. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung oder zur Durchführung besonderer Aufgaben Kommissionen, Arbeitskreise oder Projektgruppen zeitlich befristet berufen, in welche auch Nichtmitglieder aufgenommen werden können. Die Mitglieder von Kommissionen, Arbeitskreisen und Projektgruppen haben nur Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß Reisekostenverordnung.
  2. Die Vorsitzenden der Kommissionen, Arbeitskreise und Projektgruppen werden vom Vorstand bestimmt, können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden und haben dort Rederecht.

§ 12 Finanzen

  1. Die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes werden nach den Grundsätzen der Buchführung erfasst. Dies regelt die Finanz- und Beitragsordnung.
  2. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung und Kontrolle der finanziellen Angelegenheiten des Verbandes werden durch die Mitgliederversammlung zwei vom Vorstand unabhängige Rechnungsprüfer/innen bestellt. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einmal jährlich Bericht.

§ 13 Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dies bedarf der Zustimmung von 2/3 der zum Datum des Beschlusses in Vollmitgliedschaft eingeschriebenen Mitglieder.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in die Liquidatoren.

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Verbandes.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten durch Änderung der gesetzlichen Bestimmungen oder andere Umstände einzelne Regelungen der Satzung unwirksam werden, so wird nicht die gesamte Satzung unwirksam. Die strittigen Regelungen sollen vielmehr durch Regelungen ersetzt werden, die dem beabsichtigten Zweck der Satzung und des Verbandes möglichst nahe kommen.Z